Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft.
Das Gesetz besteht aus vier Paragraphen. Zentrale Regelungen des Gesetzes ist die Schutzmaßnahme und das Betretungsverbot bei Gewalt, Stalking und Drohungen. Betretungsverbot bedeutet, dass der Täter oder die Täterin nicht mehr die (gemeinsame) Wohnung der gewaltbetroffenen Person für einige Tage betreten kann. Der Täter oder die Täterin darf auch nicht in die Nähe der gewaltbetroffenen Person kommen. Anrufe und Briefe oder E-Mails dürfen auch nicht geschrieben werden.
Der Antrag dafür wird beim Familien-Gericht gestellt. Meistens geht es dann sehr schnell. Der Antrag auf Gewalt-Schutz gilt oft schon am gleichen Tag.
Durch das GewSchG wurden auch Anpassungen in anderen Gesetzen durchgeführt, unter anderem wurde zum Beispiel die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt (§ 177 StGB).